
Was ist die ATP beim Hund
Die Alltagstauglichkeit eines Hundes ist wichtig, um sicherzustellen, dass er sich in verschiedenen Alltagssituationen gut verhält. Sie fördert die Sicherheit sowohl für den Hund als auch für Menschen in seiner Umgebung. Ein alltagstauglicher Hund kann problemlos an öffentlichen Orten, in der Stadt oder bei Veranstaltungen mit anderen Tieren und Menschen teilnehmen. Zudem stärkt es die Bindung zwischen Hund und Halter, regelmäßiges Training und soziale Interaktion gefördert werden.
Gesetzlich ist sie vorgeschrieben bei sogenannten großen Hunden ( > 20kg oder > 40 cm WDH) und bei Hunden die in der Rasse liste aufgeführt sind auch wenn sie keine "großen" Hunde sind.
ATP
Alltagstauglichkeits-Prüfung
Zu § 4: Die Alltagstauglichkeitsprüfung zusammengefasst vom Land OÖ zur Verfügung gestellt von CheeryDogs e.U
Abs. 1 legt den Inhalt der Alltagstauglichkeitsprüfung dahingehend fest, dass das
Funktionieren des jeweiligen „Mensch-Hund-Gespanns“ im Alltag und damit ein
angemessenes Verhalten des Hundes in der Umwelt und die soziale Verträglichkeit mit Menschen und anderen Hunden überprüft werden soll. Es steht der Hundehalterin bzw. dem Hundehalter frei, den Hund während der Prüfung in für den Hund gewohnt erweise zu bestätigen (z.B. verbales Lob, Körperkontakt, Sicht und Hörzeichen, Futtergabe).
Im Abs. 2 werden die Inhalte der Alltagstauglichkeitsprüfung durch Festlegung verpflichtender Prüfungsteile im Einzelnen vorgegeben.
Bei der Unbefangenheitsprüfung (Z 1) wird zunächst überprüft, ob der Hund ein
angemessenes Verhalten in verschiedenen Situationen zeigt. Danach folgt der Prüfungsteil „Verantwortungsbewusster Umgang mit dem Hund“ (Z 2), sodann wird das Verhalten des „Mensch-Hund-Gespanns“ im öffentlichen Verkehrsraum (Z 3) überprüft.
Zu den Situationen des Prüfungsteils im Verkehr (bzw. im öffentlichen Verkehrsraum) im Einzelnen (Abs. 2 Z 3), nachstehend beschrieben als beispielhafte Darstellungen des
Prüfungsinhalts:
Begegnung mit einer Personengruppe (lit. a):
Die Hundehalterin oder der Hundehalter kann diese Situation mit ihrem oder seinem
(angeleinten) Hund auf unterschiedliche Arten bewältigen. Entweder muss das „Mensch-Hund-Gespann“ durch eine Personengruppe, bestehend aus sechs Personen, durchgehen (drei Personen stehen links und drei Personen stehen rechts), oder es hat die Personengruppe (in einem von der Hundehalterin oder dem Hundehalter im Vorhinein zu wählenden Abstand) zu überholen, oder die Hundehalterin oder der Hundehalter darf dem Hund eine Ruheposition am Wegrand zuweisen und die Personengruppe geht am „Mensch-Hund-Gespann“ vorbei.
Begegnung mit einer Radfahrerin bzw. einem Radfahrer oder einer Scooter-Fahrerin bzw. einem Scooter-Fahrer (lit. b):
Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat mit dem angeleinten Hund einen Weg entlang zu gehen und wird zunächst von hinten von einer Radfahrerin bzw. einem Radfahrer oder einer Scooter-Fahrerin bzw. einem Scooter-Fahrer überholt. In großem Abstand wendet die Radfahrerin bzw. der Radfahrer oder die Scooter-Fahrerin bzw. der Scooter-Fahrer und kommt dem „Mensch-Hund-Gespann“ entgegen.
Begegnung mit einer Joggerin bzw. einem Jogger oder einer Inline-Skaterin bzw. einem Inline- Skater (lit. d):
Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat mit dem angeleinten Hund einen Weg entlang zu gehen und wird dabei von einer Joggerin bzw. einem Jogger oder einer Inline-Skaterin bzw. einem Inline-Skater überholt, ohne das Tempo zu vermindern. Hat sich die Joggerin bzw. der Jogger oder die Inline-Skaterin bzw. der Inline-Skater
entfernt, wendet sie bzw. er und kommt erneut am „Mensch-Hund-Gespann“ vorbei, ohne die Geschwindigkeit herabzusetzen. Der
Hund muss nicht korrekt am Fuß gehen, sollte sich jedoch nahe der Hundehalterin oder dem Hundehalter aufhalten. Der Hund darf sich interessiert zeigen, ohne auf die Person stürmisch zuzulaufen, und darf die Person auch sonst nicht belästigen. Die Hundehalterin oder der Hundehalter kann dabei stehen bleiben und dem Hund während der Begegnung eine Ruheposition anweisen.
Gemäß Abs. 3 hat zu Beginn jeder Prüfung die Unbefangenheitsprüfung zu erfolgen.
Diesbezüglich ist normiert, dass zwingend eine Chipkontrolle durchzuführen ist. Dadurch ist gesichert, dass eine eindeutige Identifikation des an der Prüfung teilnehmenden Hundes erfolgt, da eine eindeutige Feststellung der Identität des Hundes nur bei Auslesen des Chips gegeben ist. Die Chipnummer des Hundes ist verpflichtend im Formular gemäß Anlage 2 anzuführen. Die Überprüfung (administrativer Art, z.B. Chip-Nr. überprüfen) ist aus rechtlichen und Sicherheitsgründen an einem neutralen, nicht öffentlichen Ort durchzuführen. Jeder Hund ist einzeln vorzuführen. Die Hunde sind angeleint (Führleine, bis 1,5 m Länge) zu führen. Dabei kann der Hund links oder rechts von der Hundehalterin oder vom Hundehalter geführt werden. Gemäß Abs. 4 hat die Unbefangenheit des Hundes während des gesamten Prüfungsverlaufs vorzuliegen, damit die Prüfung als bestanden gewertet werden kann. Bei aggressivem Verhalten iSd § 7 Abs. 1 Z 2 oder 3 Oö. Hundehaltegesetz 2024 und auch bei unbeherrschbar
ängstlichem Verhalten des Hundes im Laufe der Prüfung ist die gesamte Prüfung als „nicht bestanden“ zu beurteilen.
Verhält sich der Hund im Laufe der Prüfung unangemessen (z.B. bei Schnappen/Beißen nach einer Person und/oder einem Hund), so ist auch dann diese Unbefangenheit nicht gegeben, wenn der vorangegangene Prüfungsverlauf positiv absolviert wurde. Der zu prüfende Hund ist nicht herauszufordern, da eine provozierte Reaktion natürlich ist und in der Prüfung nicht
gewertet werden kann. Insbesondere sind besondere Reizeinflüsse zu unterlassen. Zeigt die Hundehalterin oder der Hundehalter während der Prüfung ungebührliches, z.B. nicht tierschutzkonformes Verhalten gegenüber ihrem oder seinem Hund bzw. dem Umfeld, muss die Prüferin oder der Prüfer das „Mensch-Hund-Gespann“ von der Prüfung ausschließen.
Im Rahmen des Prüfungsteils „verantwortungsbewusster Umgang mit dem Hund“ hat die Hundehalterin bzw. der Hundehalter gemäß Abs. 5 einfache Pflegehandlungen, wie zB das Kontrollieren der Ohren, Zähne und aller vier Pfoten des Hundes zu demonstrieren. Für diesen Prüfungsteil gilt, dass er auch als bestanden gewertet werden kann, wenn der Hund die Vornahme der Pflegehandlungen nicht zulässt. Der Hund darf dabei aber kein aggressives Verhalten zeigen.
Der Prüfungsteil im Verkehr (Abs. 6) soll Situationen im Zuge eines Alltagsspazierganges an öffentlichen Orten abbilden. Die Abhaltung des Prüfungsteils im Verkehr muss an einem öffentlichen Ort stattfinden, da alltägliche Situationen nachgestellt werden sollen und die Reaktion des Hundes darauf überprüft werden soll. Ein Hunde-Abrichte-Platz ist dafür kein geeigneter Ort, da Hunde in dieser Trainingssituation erfahrungsgemäß ein anderes Verhalten
als in der Öffentlichkeit zeigen. Für Menschen mit Behinderung muss ein öffentlicher Ort gewählt werden, der barrierefrei
zugänglich ist.
Die Prüferin oder der Prüfer hat festzulegen, wo und wie die Übungen im öffentlichen
Verkehrsraum (z.B. auf Straßen, Wegen oder Plätzen) durchgeführt werden. Der öffentliche Verkehr darf dabei nicht beeinträchtigt werden. Für das Bestehen dieses Prüfungsteils ist der gesamte Eindruck über das sich im Verkehr bzw. in der Öffentlichkeit bewegende „Mensch-Hund-Gespann“ maßgeblich.
Erlaubt sind alle tierschutzkonformen Halsbänder und Brustgeschirre. Wird ein Halsband verwendet, so muss dieses locker anliegen, wobei gewährleistet sein muss, dass der Hund nicht herausschlüpfen kann.
Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat die Möglichkeit zur Anmerkung von Reaktionen seines Hundes auf die möglichen Begegnungen, um diese richtig einzuschätzen und bewältigen zu können.
Von der Hundehalterin oder vom Hundehalter im Vorfeld gemachte Angaben über die richtige Einschätzung des Verhaltens des Hundes müssen von der Prüferin oder vom Prüfer berücksichtigt werden. Die Hundehalterin oder der Hundehalter soll verantwortungsvoll agieren, das heißt, sie oder er soll selbstständig entscheiden, wie die jeweilige Situation für das Team am besten zu meistern ist.
In allen Situationen dieses Prüfungsteiles im Verkehr ist ein „neutrales“ Verhalten erforderlich. Unter neutral ist zu verstehen, dass sich der Hund zwar interessiert zeigen darf, andere Personen, Verkehrsteilnehmer, Autos oder andere Hunde aber nicht unangemessen belästigen oder gar attackieren darf. Ein freundliches Zugehen ist dabei erlaubt, freudiges Hochspringen ist zwar nicht gewünscht, führt aber zu keinem Abbruch der Prüfung. Ein defensives Verhalten ist erlaubt. Auch das Einnehmen einer Ruheposition ist erlaubt. Hier kann die Hundehalterin oder der Hundehalter frei entscheiden, ob ein Signal für Hinsetzen,
Hinlegen oder stehen bleiben in der jeweiligen Situation für das Team günstig ist.